Im Amtsblatt L 93 vom 10. April ist die Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen erschienen. Mit der Verordnung, .......die an die Stelle der derzeitigen Vorschriften tritt, werden Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder künftig strengeren Tierschutzanforderungen unterworfen. Sie gilt für Ausfuhrerklärungen, die ab dem 1. Oktober 2003 angenommen werden.
Im Rahmen der neuen Verordnung werden nach Mitteilung der EU-Kommission Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder folgenden verstärkten Kontrollen und Strafen unterliegen:
- Für die Durchführung der Kontrollen zuständige Überwachungsagenturen in Drittländern werden nach strengeren Normen ausgewählt;
- Kontrollen am ersten Entladeort im Bestimmungsdrittland werden für jede Sendung zwingend vorgeschrieben;
- für Kontrollen beim Verlassen der EU und bei der Ankunft im Drittland wurde eine Mindest-Checkliste erstellt;
- für Tiere, die während des Transports kalben, werden keine Ausfuhrerstattungen mehr gezahlt;
- wird ein bestimmter Prozentsatz der Tiere von der Erstattungszahlung ausgeschlossen, so entfällt die gesamte Erstattung. (Wenn mehr als 5% der Tiere oder 10 Tiere, die 2% der gesamten Sendung entsprechen, während des Transports verenden, kalben oder verkalben, oder den Kontrollanforderungen nicht entsprechen, wird für die gesamte Sendung keine Erstattung gezahlt. Diese neue Strafmaßnahme ergänzt die bereits bestehenden Strafen für Tiere, die verenden oder den Kontrollanforderungen nicht entsprechen);
- die Mitgliedstaaten informieren die Kommission von nun an jährlich über die Anwendung dieser Verordnung.